| 1. |
Stellen und Abräumen des Zeltes erfolgt nur unter Leitung einer vom Vermieter gestellten Fachperson.
Die Leistung dieser Fachperson ist im Mietpreis inbegriffen. |
| 2. |
Der Mieter hat zum Aufstellen und Abräumen mindestens 4 Personen aufzubieten.
Wenn das nicht möglich ist, wird der Vermieter die fehlenden Personen zu oben erwähnten Konditionen stellen. |
| 3. |
Lieferung und Abholen der Mietobjekte durch den Mieter sind nur mit zugelassenen Fahrzeugen gemäss
Strassenverkehrsordnung, die über die zulässige Anhängerlast verfügen, erlaubt |
| 4. |
Für Mutwillige Beschädigungen und Entwendungen an den Mietobjekten ist der Mieter haftbar
und hat sich ggf. dafür zu versichern. |
| 5. |
Grillieren und Kochen im Zelt ist untersagt. |
| 6. |
Anbauten und Veränderungen an den Standard-Stellplänen bedürfen
ausdrücklich der Genehmigung durch die zuständige Fachperson. |
| 7. |
Die Haftbarkeit des Mieters beginnt mit der Abgabe durch die Fachperson und endet mit der Schlusskontrolle
vor dem Abräumen. |
| 8. |
Allfällige Mängel sind auf dem Übernahme/Rücknahme-Protokoll, schriftlich festzuhalten.
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