| Name Sitz und Zweck |
| Art. 1 | Die Fasnachts-Gesellschaft-Magden FGM wurde am 17.11.1984 als politisch
und konfessionell neutraler Verein, mit Sitz in Magden, im Sinne von Art. 60 ff des ZGB gegründet.
Sie bezweckt die Erhaltung und Förderung der fasnächtlichen Traditionen der "Magdener Fasnacht".
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| Mitgliedschaft |
| Art. 2 |
Die FGM besteht aus folgenden Mitgliederkategorien
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
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| Art. 3 |
Die Aktivmitglieder verpflichten sich zur regelmässigen Teilnahme und Mithilfe an den Veranstaltungen
und Anlässen des Vereins. Als Aktivmitglied kann durch die GV aufgenommen werden, wer das 18. Altersjahr
vollendet hat. Ausnahmen können durch den Vorstand bewilligt werden, sofern die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters vorliegt.
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| Art. 4 |
Neumitglieder werden provisorisch durch den Vorstand aufgenommen und an der GV den Mitgliedern vorgestellt.
Nach der ersten Fasnacht entscheidet die GV über eine definitive Aufnahme.
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| Art. 5 |
Passivmitglied ist, wer durch den Jahresbeitrag die FGM finanziell unterstützt.
Passivmitglieder, die trotz mehrmaliger schriftlicher Mitteilung den Jahresbeitrag nicht bezahlen,
werden von der Liste gestrichen.
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| Art. 6 |
Die GV kann aufgrund eines Antrages des Vorstandes oder eines Mitgliedes Passivmitglieder
zu Freimitglieder und Aktivmitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie sich in besonderer
Weise um die FGM verdient gemacht haben. Es gibt auf Grund der Mitgliedsdauer keinen Anspruch auf
Ehren- oder Freimitgliedschaft.
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| Art. 7 |
Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jeweils an der GV festgesetzt wird.
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| Art. 8 |
Der Austritt aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
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| Art. 9 |
Jedes Aktivmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
- Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
- Die Mithilfe an Vereinstätigkeiten grundlos verweigert
- Durch sein Auftreten oder Verhalten den Ruf oder die Interessen des Vereins schädigt
- Bewusst und wiederholt die Statuten missachtet
Für einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
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| Art. 10 |
Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der GV teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind an die GV einzuladen.
Sie haben das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der GV gehören.
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| Art. 11 |
Passiv- und Freimitglieder sind zum Besuch der GV einzuladen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
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| Organisation |
| Art. 12 |
Organe des Vereins sind
- Die Generalversammlung (GV)
- Die Mitgliederversammlung (MV)
- Der Vorstand
- Die Revisoren
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| Art. 13 |
Die GV setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Die GV findet jährlich im September statt.
Die Einberufung geschieht durch den Vorstand und wird mindestens 3 Wochen im voraus bekannt gegeben.
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| Art. 14 |
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder
beantragt werden. Diese haben das Begehren schriftlich unter Angabe der Traktanden dem Vorstand zu unterbreiten.
Die Einberufung geschieht durch den Vorstand und wird mindestens 3 Wochen im voraus bekannt gegeben.
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| Art. 15 |
Anträge an die GV müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
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| Art. 16 |
Geschäfte der ordentlichen GV sind
- Begrüssung
- Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Déchargeerteilung für Vorstand und Revisoren
- Mutationen
- Demissionen
- Austritte
- Eintritte
- Wahlen:
- Vorstandsmitglieder
- Präsident
- Revisoren
- Budget kommende Fasnacht
- Jahresprogramm
- Ehrungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Verschiedenes und Umfrage
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| Art. 17 |
Der Präsident hat den Vorsitz. Er nimmt an den Wahlen und Abstimmungen nicht teil.
Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel
offen durch Handmehr vorgenommen. Auf Antrag von 1/3 der Aktivmitglieder kann geheime Wahl oder
Abstimmung beschlossen werden. Bei den Wahlen entscheidet das absolute Mehr, bei Abstimmungen das einfache mehr.
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| Art. 18 |
Eine Mitgliederversammlung (MV) kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden Es sind alle
Aktivmitglieder und aktive Ehrenmitglieder einzuladen. An Mitgliederversammlungen können alle Geschäfte
behandelt werden, die nicht zwingend der GV vorbehalten sind, insbesondere Jahresprogramm und Budget.
Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
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| Verwaltung Der Vorstand |
| Art. 19 |
Dieser besorgt die ganze Verwaltung des Vereins, beschliesst über sämtliche Ausgaben, provisorische
Aufnahmen bis zur nächsten GV und über den Ausschluss von Mitgliedern.
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| Art. 20 |
Vom Vorstand beschlossene, laufende Ausgaben, die nicht budgetiert sind und den Betrag von Sfr. 300.-- pro
Ereignis übersteigen, oder Budgetüberschreitungen von mehr als 5% sind der MV zur Genehmigung oder
Überweisung an die GV vorzulegen.
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| Art. 21 |
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Materialverwalter
In Ausnahmesituationen kann sich der Vereinsvorstand wie folgt zusammensetzen
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
Eine solche Ausnahmeregelung wird durch die GV mit 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen und
dauert längstens bis zur nächsten GV oder einer Ausserordentlichen GV. Doppelmandate sind nicht zulässig.
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| Art. 22 |
Dringende Geschäfte und Entscheide können durch das Einfache Mehr des Vorstandes erledigt werden,
ohne eine Vorstandsitzung einzuberufen.
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| Art. 23 |
Demissionen der Vorstandsmitglieder müssen mindestens einen Monat vor der GV schriftlich dem Präsidenten
eingereicht werden.
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| Aufgaben der Vorstandsmitglieder |
| Art. 24 |
- Der Präsident
Er leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Vereins und vertritt ihn nach aussen.
Er zeichnet (zusammen mit dem Vizepräsidenten oder Aktuar Briefe und Akten und überwacht die Vollziehung der
gefassten Beschlüsse.
- Der Vizepräsident
Er vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit und zeichnet zusammen mit dem Präsidenten.
- Der Aktuar
Er führt die Korrespondenz des Vereins an die Mitglieder und nach aussen und zeichnet
zusammen mit dem Präsidenten. Er führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen und gibt auf Wunsch
allen Mitgliedern Einblick in die Protokolle der GV
- Der Kassier
Er führt die gesamten finanziellen Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für
den prompten Eingang aller Beiträge und Guthaben des Vereins und sorgt dafür, dass die Ausgaben die
bewilligten Beträge nicht überschreiten. Er legt alljährlich dem Vorstand zu handen der GV, die Bilanz vor.
- Der Materialwart
Er ist für Vermietung, Wartung und Unterbringung von Vereinsmaterial verantwortlich.
Er hat laufende Ausgaben und Anschaffungen mit dem Kassier abzustimmen.
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| Die Revisoren |
| Art. 25 |
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung und erstatten zu Handen der GV Bericht.
Sie haben jederzeit Einsicht in Bücher und Kassa.
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| Finanzen |
| Art. 26 |
Die finanziellen Erträge bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Schenkungen
- Erträge aus Veranstaltungen
- Einnahmen aus Vermietungen
- Kapitalerträgen
- Sonstigen Einnahmen
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| Art. 27 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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| Schlussbestimmungen |
| Art. 28 |
Über die totale oder teilweise Revision der Statuten entscheidet die GV. Eine beantragte Änderung
muss mit der Einladung zur GV vollständig formuliert werden.
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| Art. 29 |
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich mindestens 5 Mitglieder zu Weiterführung des Vereins
verpflichten. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV
mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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| Art. 30 |
Nach einer eventuellen Auflösung des Vereins gehen Vereinsvermögen und Inventar an die Verwaltung der
Gemeinde Magden. Wird innert 10 Jahren ein neuer Verein unter gleichem Namen und mit dem ähnlichem Zweck
gegründet, so kann er nach einer Sperrfrist von drei Jahren über das Vermögen und Inventar verfügen,
wenn nicht, so fällt das Vermögen und der Erlös aus der Veräusserung des Inventars einer wohltätigen
Institution in Magden zu.
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| Art. 31 |
Der Gerichtsstand der Fasnachts-Gesellschaft-Magden ist Rheinfelden.
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| Art. 32 |
Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 08. September 2000 mit 2/3 Mehrheit aller
Stimmberechtigten beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom
Januar 1985 und deren Revision vom 29.9.1989.
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| Magden, den 08. September 2000
Der Präsident: Fritz Lützelschwab
Der Aktuar: Heinz Lützelschwab |