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Statuten der Fasnachtsgesellschaft Magden

Name Sitz und Zweck
Art. 1Die Fasnachts-Gesellschaft-Magden FGM wurde am 17.11.1984 als politisch und konfessionell neutraler Verein, mit Sitz in Magden, im Sinne von Art. 60 ff des ZGB gegründet. Sie bezweckt die Erhaltung und Förderung der fasnächtlichen Traditionen der "Magdener Fasnacht".
Mitgliedschaft
Art. 2 Die FGM besteht aus folgenden Mitgliederkategorien
  1. Aktivmitglieder
  2. Passivmitglieder
  3. Freimitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Art. 3 Die Aktivmitglieder verpflichten sich zur regelmässigen Teilnahme und Mithilfe an den Veranstaltungen und Anlässen des Vereins. Als Aktivmitglied kann durch die GV aufgenommen werden, wer das 18. Altersjahr vollendet hat. Ausnahmen können durch den Vorstand bewilligt werden, sofern die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Art. 4 Neumitglieder werden provisorisch durch den Vorstand aufgenommen und an der GV den Mitgliedern vorgestellt. Nach der ersten Fasnacht entscheidet die GV über eine definitive Aufnahme.
Art. 5 Passivmitglied ist, wer durch den Jahresbeitrag die FGM finanziell unterstützt. Passivmitglieder, die trotz mehrmaliger schriftlicher Mitteilung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden von der Liste gestrichen.
Art. 6 Die GV kann aufgrund eines Antrages des Vorstandes oder eines Mitgliedes Passivmitglieder zu Freimitglieder und Aktivmitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie sich in besonderer Weise um die FGM verdient gemacht haben. Es gibt auf Grund der Mitgliedsdauer keinen Anspruch auf Ehren- oder Freimitgliedschaft.
Art. 7 Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jeweils an der GV festgesetzt wird.
Art. 8 Der Austritt aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 9 Jedes Aktivmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
  1. Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
  2. Die Mithilfe an Vereinstätigkeiten grundlos verweigert
  3. Durch sein Auftreten oder Verhalten den Ruf oder die Interessen des Vereins schädigt
  4. Bewusst und wiederholt die Statuten missachtet
Für einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 10 Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der GV teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind an die GV einzuladen. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der GV gehören.
Art. 11 Passiv- und Freimitglieder sind zum Besuch der GV einzuladen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Organisation
Art. 12 Organe des Vereins sind
  1. Die Generalversammlung (GV)
  2. Die Mitgliederversammlung (MV)
  3. Der Vorstand
  4. Die Revisoren

Art. 13 Die GV setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Die GV findet jährlich im September statt. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand und wird mindestens 3 Wochen im voraus bekannt gegeben.
Art. 14 Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder beantragt werden. Diese haben das Begehren schriftlich unter Angabe der Traktanden dem Vorstand zu unterbreiten. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand und wird mindestens 3 Wochen im voraus bekannt gegeben.
Art. 15 Anträge an die GV müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 16 Geschäfte der ordentlichen GV sind
  1. Begrüssung
  2. Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  4. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Déchargeerteilung für Vorstand und Revisoren
  7. Mutationen
    1. Demissionen
    2. Austritte
    3. Eintritte
  8. Wahlen:
    1. Vorstandsmitglieder
    2. Präsident
    3. Revisoren
  9. Budget kommende Fasnacht
  10. Jahresprogramm
  11. Ehrungen
  12. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  13. Verschiedenes und Umfrage

Art. 17 Der Präsident hat den Vorsitz. Er nimmt an den Wahlen und Abstimmungen nicht teil. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durch Handmehr vorgenommen. Auf Antrag von 1/3 der Aktivmitglieder kann geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden. Bei den Wahlen entscheidet das absolute Mehr, bei Abstimmungen das einfache mehr.
Art. 18 Eine Mitgliederversammlung (MV) kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden Es sind alle Aktivmitglieder und aktive Ehrenmitglieder einzuladen. An Mitgliederversammlungen können alle Geschäfte behandelt werden, die nicht zwingend der GV vorbehalten sind, insbesondere Jahresprogramm und Budget. Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Verwaltung
Der Vorstand
Art. 19 Dieser besorgt die ganze Verwaltung des Vereins, beschliesst über sämtliche Ausgaben, provisorische Aufnahmen bis zur nächsten GV und über den Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 20 Vom Vorstand beschlossene, laufende Ausgaben, die nicht budgetiert sind und den Betrag von Sfr. 300.-- pro Ereignis übersteigen, oder Budgetüberschreitungen von mehr als 5% sind der MV zur Genehmigung oder Überweisung an die GV vorzulegen.
Art. 21 Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Materialverwalter
In Ausnahmesituationen kann sich der Vereinsvorstand wie folgt zusammensetzen
  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier
Eine solche Ausnahmeregelung wird durch die GV mit 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen und dauert längstens bis zur nächsten GV oder einer Ausserordentlichen GV. Doppelmandate sind nicht zulässig.
Art. 22 Dringende Geschäfte und Entscheide können durch das Einfache Mehr des Vorstandes erledigt werden, ohne eine Vorstandsitzung einzuberufen.
Art. 23 Demissionen der Vorstandsmitglieder müssen mindestens einen Monat vor der GV schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Art. 24
  1. Der Präsident
    Er leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er zeichnet (zusammen mit dem Vizepräsidenten oder Aktuar Briefe und Akten und überwacht die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.
  2. Der Vizepräsident
    Er vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit und zeichnet zusammen mit dem Präsidenten.
  3. Der Aktuar
    Er führt die Korrespondenz des Vereins an die Mitglieder und nach aussen und zeichnet zusammen mit dem Präsidenten. Er führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen und gibt auf Wunsch allen Mitgliedern Einblick in die Protokolle der GV
  4. Der Kassier
    Er führt die gesamten finanziellen Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für den prompten Eingang aller Beiträge und Guthaben des Vereins und sorgt dafür, dass die Ausgaben die bewilligten Beträge nicht überschreiten. Er legt alljährlich dem Vorstand zu handen der GV, die Bilanz vor.
  5. Der Materialwart
    Er ist für Vermietung, Wartung und Unterbringung von Vereinsmaterial verantwortlich. Er hat laufende Ausgaben und Anschaffungen mit dem Kassier abzustimmen.

Die Revisoren
Art. 25 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung und erstatten zu Handen der GV Bericht. Sie haben jederzeit Einsicht in Bücher und Kassa.
Finanzen
Art. 26 Die finanziellen Erträge bestehen aus
  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Schenkungen
  3. Erträge aus Veranstaltungen
  4. Einnahmen aus Vermietungen
  5. Kapitalerträgen
  6. Sonstigen Einnahmen

Art. 27 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Schlussbestimmungen
Art. 28 Über die totale oder teilweise Revision der Statuten entscheidet die GV. Eine beantragte Änderung muss mit der Einladung zur GV vollständig formuliert werden.
Art. 29 Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich mindestens 5 Mitglieder zu Weiterführung des Vereins verpflichten. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 30 Nach einer eventuellen Auflösung des Vereins gehen Vereinsvermögen und Inventar an die Verwaltung der Gemeinde Magden. Wird innert 10 Jahren ein neuer Verein unter gleichem Namen und mit dem ähnlichem Zweck gegründet, so kann er nach einer Sperrfrist von drei Jahren über das Vermögen und Inventar verfügen, wenn nicht, so fällt das Vermögen und der Erlös aus der Veräusserung des Inventars einer wohltätigen Institution in Magden zu.
Art. 31 Der Gerichtsstand der Fasnachts-Gesellschaft-Magden ist Rheinfelden.
Art. 32 Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 08. September 2000 mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom Januar 1985 und deren Revision vom 29.9.1989.
Magden, den 08. September 2000

Der Präsident: Fritz Lützelschwab
Der Aktuar: Heinz Lützelschwab